Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung von Asylbewerber*innen beschränkt sich auf die Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie Schutzimpfungen und die Betreuung von Schwangeren. Diese Versorgung ist in §4 des Asylbewerberleistungsgesetzes geregelt.

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung von Asylbewerber*innen beschränkt sich auf die Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie Schutzimpfungen und die Betreuung von Schwangeren. Diese Versorgung ist in §4 des Asylbewerberleistungsgesetzes geregelt. Eine Krankenversicherungskarte erhalten Geflüchtete nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland. Diese Versorgung ist aber nicht mit einer gängigen Krankenversicherung zu vergleichen, denn die Leistungen beschränken sich nach wie vor auf die Behandlung von akuten Schmerzzuständen und Erkrankungen. Es erfolgt lediglich nun die Abrechnung der Kosten mit den Sozialämtern über die Krankenversicherung. Die Bundesländer können hier selbst entscheiden, ob sie Geflüchteten vom ersten Tag des Aufenthalts an eine Gesundheitskarte zur Verfügung stellen. Bayern hat sich dagegen entschieden und gestattet erst nach 15 Monaten den Erhalt der Krankenversicherungskarte. (1) 

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Quellen:

(1)Bayerischer Flüchtlingsrat: Medizinische Versorgung

Weitere Informationen: Gesundheit für Geflüchtete: Regelung in den Bundesländern