Was sind genau "Sichere Herkunftsländer"?
Laut Grundgesetz (Art 16a III GG) kann ein Staat dann als sicherer Herkunftsstaat benannt werden, wenn auf Grund der allgemeinen politischen Verhältnisse sowie der Rechtslage und der Rechtsanwendung gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung stattfindet (1).
In Deutschland gelten die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie die sechs Westbalkanstaaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien sowie Ghana und Senegal als sogenannte sichere Herkunftsstaaten. Laut dem Koalitionsvertrag sollen nun auch Marokko, Tunesien und Algerien zu sicheren Herkunftsstaaten erklärt werden „sowie weitere Staaten mit einer regelmäßigen Anerkennungsquote unter fünf Prozent“ (2). Die Anerkennungsquote bei Marokko, Tunesien und Algerien liegt aber bei mehr als 5% (die bereinigte Schutzquote für die Maghreb-Staaten betrug im zwischen Januar und November 2017 10,2 % für Marokko, 6,1 % für Tunesien und 5,2% für Algerien). Daher ist hier die Voraussetzung im Grundgesetz, nämlich „dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet“ nicht erfüllt. Darüber hinaus ist eine generelle Erklärung von Ländern mit einer Anerkennungsquote unter 5% zu „sicheren Herkunftsstaaten“ nicht menschenrechtskonform, da so die faire Prüfung von Asylverfahren verhindert wird. (3)
Asylanträge von Menschen aus „sicheren Herkunftsstaaten“ können auf Grund dieser Sicherheitsvermutung als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt werden, es sein denn, diese gesetzliche Annahme kann im individuellen Fall widerlegt werden. Die Beweislast liegt dabei bei den Betroffenen. Auch in Bayern werden Geflüchtete aus sogenannten „sicheren Herkunftsländern“ als Geflüchtete zweiter Klasse behandelt. Sie werden während ihres Asylverfahrens in eigenen Abschiebelagern untergebracht, haben unter anderem keinen Zugang zu Deutsch- und Integrationskursen und unterliegen einem generellen Arbeitsverbot. Dieses System soll nun durch die neue Bundesregierung bundesweit ausgeweitet werden und sogenannte AnKER-Zentren (zentrale Aufnahme-, Entscheidungs- und Rückführungseinrichtungen) eingerichtet werden.
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Quellen:
(1) Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz: Grundgesetzt für die Bundesrepublik Deutschland Art 16a
(2) Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
(3) Pro Asyl: Zu den bisher bekannt gewordenen Ergebnissen der Sondierungsgespräche
Grafik: Urheber/in: Heinrich-Böll-Stiftung, Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), bamf.de.