Grundsätzlich gilt: Geflüchtete, die einen Asylantrag stellen, müssen bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis sechs Monate in einer Erstaufnahmeeinrichtung leben.
Grundsätzlich gilt: Geflüchtete, die einen Asylantrag stellen, müssen bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis sechs Monate in einer Erstaufnahmeeinrichtung - in Bayern die sogenannten ANKER-Zentren - leben (1). Danach werden die Geflüchteten in einem euphemistisch als Gemeinschaftsunterkunft (GU) bezeichneten Flüchtlingslager untergebracht (2). Sowohl die ANKER-Zentren als auch die Flüchtlingslager sind häufig ehemalige Kasernen, Container oder Baracken, die oft in isolierter Lage stehen und aufgrund der Belegungsdichte wenig bis gar keine Privatsphäre bieten. Diese Situation kann zu sozialen und psychischen Problemen führen und sogar Retraumatisierungen provozieren. Erst nach einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung dürfen sich Geflüchtete eine eigene Wohnung suchen.
Der Auszug aus den GUs ist für Personen im Asylverfahren oder mit einer Duldung gestattet für folgende Personengruppen (3):
- Familien oder Alleinerziehende mit Kind(ern) nach dem Asylerstverfahren
- Alleinstehende Personen nach vier Jahren nach dem Asylerstverfahren
Dieses Recht kann eingeschränkt werden, wenn Geflüchtete nicht hinreichend an ihrer Identitätsklärung mitwirken oder wenn sie zu einer Straftat mit 50 Tagessätzen oder 90 Tagessätzen (Verstoß gegen Asylgesetzgebung) verurteilt wurden.
Situation in den ANKER-Zentren
In den ANKER-Zentren, auch Abschiebelager genannt, ist die Aufenthaltsdauer noch einmal anders geregelt. Personen aus „sicheren Herkunftsstaaten“ müssen bis über ihren Antrag auf Asyl entschieden ist, im ANKER-Zentrum leben. Wenn der Antrag positiv beschieden wird, dürfen sie ausziehen. Wenn der Antrag abgelehnt wird, müssen sie bis zur ihrer Ausreise im ANKER-Zentrum bleiben. Auch Personen aus anderen Herkunftsstaaten müssen im ANKER-Zentrum wohnen. Solange, bis ihr Asylantrag entschieden wurde. Im Falle einer Ablehnung sogar bis zur Ausreise. Längstens jedoch für 24 Monate. Personen, die unter die Dublin III Regelung fallen, deren Antrag also als „unzulässig“ abgelehnt wird, können auch bis zu 24 Monate in dem ANKER-Zentrum untergebracht werden. (4)
Gegen diese Art der Unterbringung in ANKER-Zentren gibt es von verschiedensten Seiten Kritik. Unterschiedliche Organisationen fordern auf Grund der dort entstehenden Missstände wie Isolation und mangelnde Gesundheitsversorgung die sofortige Schließung der ANKER-Zentren in Bayern. (5)
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Quellen:
(1) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Asylgesetz (AsylG) § 47 Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen
(2) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Asylgesetz (AsylG) § 53 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften
(3) Bayerische Staatskanzlei: Aufnahmegsetz (AufnG) Art. 4 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften
(4) Bayerisches Staatsministerium des Innern: Unterbringung und Versorgung
(5) Bayerischer Flüchtlingsrat: Kritische Bilanz nach einem Jahr ANKER-Zentren